BSVI bezieht Stellung

Das Investitionsbeschleunigungsgesetz soll wie derzeit viele andere Gesetzgebungsverfahren Planungen im Bereich der Infrastruktur bewirken.

Die Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung wird grundsätzlich begrüßt. Insbesondere die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des OVG auch auf Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich verspricht eine beschleunigte Umsetzung der Vorhaben.

Die beabsichtigte Erweiterung von Betretungsbefugnissen und Enteignungsmöglichkeiten für den Vorhabenträger müssen auch in allen Fachgesetzen für Infrastrukturvorhaben umgesetzt werden und werden positiv bewertet. Ein Beschleunigungseffekt im Enteignungsbereich könnte jedoch aufgrund entgegenstehender landesrechtlicher Vorschriften nicht immer zum Tragen kommen.

Die parallel zur Genehmigungsfreistellung gelockerte Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für einige Modernisierungs- und Digitalisierungsarbeiten bei der Schieneninfrastruktur wird im Sinne der Planungsbeschleunigung begrüßt und muss auch in allen anderen Fachgesetzen für Infrastrukturvorhaben umgesetzt werden.

Die beabsichtigte Digitalisierung des Raumordnungsverfahrens und die grundsätzliche Verlagerung der Zuständigkeit für die Beurteilung einer Notwendigkeit zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens auf den Vorhabenträger werden positiv gesehen. Linienbestimmungsverfahren für Straßen- und Schienenvorhaben müssen zeitlich verkürzt werden und in der Raumplanung Berücksichtigung finden.

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